Ein Testamentsvollstrecker soll die Anordnungen eines Erblassers umsetzen, die dieser in seinem Testament festgehalten hat (§ 2203 BGB). Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker selbst ernennen oder die Testamentsvollstreckung anordnen und den Testamentsvollstrecker von einem Dritten oder dem Nachlassgericht bestimmen lassen (§§ 2197, 2198, 2200 BGB).
Welchen Nutzen hat ein Testamentsvollstrecker? Welche Aufgaben kann er übernehmen? Und darf er gegen den Willen der Erben entscheiden?
Nutzen von Testamentsvollstreckern
Mit der Ernennung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser dafür sorgen, dass seine letztwilligen Verfügungen durch eine Person seines Vertrauens ausgeführt werden. Das ist insbesondere dann relevant, wenn er die Erben für nicht zuverlässig genug einschätzt, um den Nachlass in seinem Sinne zu verwalten, oder Streitigkeiten über die Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben verhindert werden sollen.
Aufgaben von Testamentsvollstreckern
Grundsätzlich kann ein Testamentsvollstrecker zwei Aufgaben übernehmen:
- Er organisiert und koordiniert die Aufteilung des Nachlasses an alle Begünstigten, insbesondere die Auseinandersetzung bei mehreren Erben (aber auch die Realisierung eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils zählt zur Aufteilung des Nachlasses). Das heißt, er unterstützt vor allem bei der Aufteilung des Erbes innerhalb von Erbengemeinschaften (§ 2204 BGB). Das ist der Regelfall, es wird von einer Abwicklungstestamentsvollstreckung
- Der Testamentsvollstrecker soll den Nachlass ausschließlich für die Erben verwalten und den Erben den Gewinn aus der Verwaltung zukommen lassen (§ 2209 S. 1, 1 Hs. BGB). In diesem Fall wird von einer Dauertestamentsvollstreckung Die Dauertestamentsvollstreckung kann vom Erblasser für einen Zeitraum von maximal 30 Jahren ab dem Erbfall angeordnet werden, § 2210 S. 1 BGB.
Unabhängig davon welche der beiden Aufgaben ein Testamentsvollstrecker übernimmt, muss er während der Testamentsvollstreckung den Nachlass verwalten. Hierzu kann er Nachlassgegenstände in Besitz nehmen und darf über sie verfügen. So dürfte er beispielsweise Gegenstände aus dem Nachlass veräußern, wenn er dies für sinnvoll oder erforderlich hält (§ 2205 BGB). Außerdem darf er Verpflichtungen eingehen, wenn diese für die Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind (§ 2206 Abs. 1 BGB). So darf er beispielsweise Reparaturarbeiten an einer Immobilie veranlassen, sollten diese notwendig sein.
Darf ein Testamentsvollstrecker gegen den Willen der Erben entscheiden
Ja. Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, haben die Erben während der Testamentsvollstreckung kein Mitbestimmungsrecht über Nachlassgegenstände, die der Testamentsvollstreckung unterliegen (§ 2211 BGB). Allerdings ist der Testamentsvollstrecker an den Willen des Erblassers gebunden und ist dazu verpflichtet den Nachlass entsprechend zu verwalten (§§ 2203, 2216 Abs. 1, 2 S. 1 BGB). So darf er im Sinne des Erblassers auch gegen den Willen der Erben entscheiden. Ein Beispiel: Der Erbe will nicht weiter in eine Immobilie des Nachlasses investieren, der Testamentsvollstrecker hält es aber für sinnvoll, die Immobilie in bezugsfertigem Zustand zu erhalten. Hierfür muss die Immobilie beheizt werden, Schönheitsreparaturen sind notwendig. Ist dies mit angemessenen finanziellen Mitteln machbar, darf der Testamentsvollstrecker solche Arbeiten umsetzen, auch ohne Zustimmung der Erben. Verletzt der Testamentsvollstrecker seine Pflichten, kann er sich den Erben gegenüber schadensersatzpflichtig machen (§ 2219 Abs. 1 BGB).