Ein Tes­ta­ments­voll­stre­cker soll die Anord­nun­gen eines Erb­las­sers umset­zen, die die­ser in sei­nem Tes­ta­ment fest­ge­hal­ten hat (§ 2203 BGB). Der Erb­las­ser kann einen Tes­ta­ments­voll­stre­cker selbst ernen­nen oder die Tes­ta­ments­voll­stre­ckung anord­nen und den Tes­ta­ments­voll­stre­cker von einem Drit­ten oder dem Nach­lass­ge­richt bestim­men las­sen (§§ 2197, 2198, 2200 BGB).

Wel­chen Nut­zen hat ein Tes­ta­ments­voll­stre­cker? Wel­che Auf­ga­ben kann er über­neh­men? Und darf er gegen den Wil­len der Erben ent­schei­den?

Nut­zen von Tes­ta­ments­voll­stre­ckern

Mit der Ernen­nung eines Tes­ta­ments­voll­stre­ckers kann der Erb­las­ser dafür sor­gen, dass sei­ne letzt­wil­li­gen Ver­fü­gun­gen durch eine Per­son sei­nes Ver­trau­ens aus­ge­führt wer­den. Das ist ins­be­son­de­re dann rele­vant, wenn er die Erben für nicht zuver­läs­sig genug ein­schätzt, um den Nach­lass in sei­nem Sin­ne zu ver­wal­ten, oder Strei­tig­kei­ten über die Auf­tei­lung des Nach­las­ses unter den Mit­er­ben ver­hin­dert wer­den sol­len.

Auf­ga­ben von Tes­ta­ments­voll­stre­ckern

Grund­sätz­lich kann ein Tes­ta­ments­voll­stre­cker zwei Auf­ga­ben über­neh­men:

  1. Er orga­ni­siert und koor­di­niert die Auf­tei­lung des Nach­las­ses an alle Begüns­tig­ten, ins­be­son­de­re die Aus­ein­an­der­set­zung bei meh­re­ren Erben (aber auch die Rea­li­sie­rung eines Ver­mächt­nis­ses oder eines Pflicht­teils zählt zur Auf­tei­lung des Nach­las­ses). Das heißt, er unter­stützt vor allem bei der Auf­tei­lung des Erbes inner­halb von Erben­ge­mein­schaf­ten (§ 2204 BGB). Das ist der Regel­fall, es wird von einer Abwick­lungs­tes­ta­ments­voll­stre­ckung
  2. Der Tes­ta­ments­voll­stre­cker soll den Nach­lass aus­schließ­lich für die Erben ver­wal­ten und den Erben den Gewinn aus der Ver­wal­tung zukom­men las­sen (§ 2209 S. 1, 1 Hs. BGB). In die­sem Fall wird von einer Dau­er­tes­ta­ments­voll­stre­ckung Die Dau­er­tes­ta­ments­voll­stre­ckung kann vom Erb­las­ser für einen Zeit­raum von maxi­mal 30 Jah­ren ab dem Erb­fall ange­ord­net wer­den, § 2210 S. 1 BGB.

Unab­hän­gig davon wel­che der bei­den Auf­ga­ben ein Tes­ta­ments­voll­stre­cker über­nimmt, muss er wäh­rend der Tes­ta­ments­voll­stre­ckung den Nach­lass ver­wal­ten. Hier­zu kann er Nach­lass­ge­gen­stän­de in Besitz neh­men und darf über sie ver­fü­gen. So dürf­te er bei­spiels­wei­se Gegen­stän­de aus dem Nach­lass ver­äu­ßern, wenn er dies für sinn­voll oder erfor­der­lich hält (§ 2205 BGB). Außer­dem darf er Ver­pflich­tun­gen ein­ge­hen, wenn die­se für die Ver­wal­tung des Nach­las­ses erfor­der­lich sind (§ 2206 Abs. 1 BGB). So darf er bei­spiels­wei­se Repa­ra­tur­ar­bei­ten an einer Immo­bi­lie ver­an­las­sen, soll­ten die­se not­wen­dig sein.

Darf ein Tes­ta­ments­voll­stre­cker gegen den Wil­len der Erben ent­schei­den

Ja. Ist ein Tes­ta­ments­voll­stre­cker ein­ge­setzt, haben die Erben wäh­rend der Tes­ta­ments­voll­stre­ckung kein Mit­be­stim­mungs­recht über Nach­lass­ge­gen­stän­de, die der Tes­ta­ments­voll­stre­ckung unter­lie­gen (§ 2211 BGB). Aller­dings ist der Tes­ta­ments­voll­stre­cker an den Wil­len des Erb­las­sers gebun­den und ist dazu ver­pflich­tet den Nach­lass ent­spre­chend zu ver­wal­ten (§§ 2203, 2216 Abs. 1, 2 S. 1 BGB). So darf er im Sin­ne des Erb­las­sers auch gegen den Wil­len der Erben ent­schei­den. Ein Bei­spiel: Der Erbe will nicht wei­ter in eine Immo­bi­lie des Nach­las­ses inves­tie­ren, der Tes­ta­ments­voll­stre­cker hält es aber für sinn­voll, die Immo­bi­lie in bezugs­fer­ti­gem Zustand zu erhal­ten. Hier­für muss die Immo­bi­lie beheizt wer­den, Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren sind not­wen­dig. Ist dies mit ange­mes­se­nen finan­zi­el­len Mit­teln mach­bar, darf der Tes­ta­ments­voll­stre­cker sol­che Arbei­ten umset­zen, auch ohne Zustim­mung der Erben. Ver­letzt der Tes­ta­ments­voll­stre­cker sei­ne Pflich­ten, kann er sich den Erben gegen­über scha­dens­er­satz­pflich­tig machen (§ 2219 Abs. 1 BGB).