Möch­te ein Erbe z.B. Bank­ge­schäf­te oder Ver­si­che­rungs­an­ge­le­gen­hei­ten abwi­ckeln, die sich aus dem Nach­lass erge­ben, oder möch­te er eine geerb­te Immo­bi­lie auf sei­nen Namen umschrei­ben las­sen, benö­tigt er hier­für einen Erb­schein. Die­ser muss beim Nach­lass­ge­richt (Amts­ge­richt) bean­tragt wer­den (§ 2353 BGB). Er ent­hält Infor­ma­tio­nen zu Erb­las­ser und Erben, die Anord­nung einer Nach­erb­fol­ge oder einer Tes­ta­ments­voll­stre­ckung, aber auch zum Umfang des jewei­li­gen Erb­rechts. Dies ist bei meh­re­ren Erben rele­vant, die Grö­ße des jewei­li­gen Erb­teils wird dann in Bruch­tei­len ange­ge­ben, z. B. 1/3. Für Erben ist der Schein glei­cher­ma­ßen Schutz wie Hand­lungs­be­rech­ti­gung, denn der Erb­schein genießt die „Ver­mu­tung der Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit sei­nes Inhalts“ (§ 2365 BGB). Das bedeu­tet, dass sich Drit­te, bei­spiels­wei­se Ban­ken oder Ver­si­che­run­gen, auf den Inhalt des Erb­scheins ver­las­sen dür­fen, ohne erneut zu prü­fen, ob es sich bei der im Erb­schein als Erben auf­ge­führ­ten Per­son um den tat­säch­li­chen Erben han­delt.

Wor­auf muss bei Bean­tra­gung eines Erb­scheins geach­tet wer­den? Wel­che Infor­ma­tio­nen wer­den für den Antrag benö­tigt? Ist ein Erb­schein mit Kos­ten ver­bun­den? Und wie lan­ge dau­ert es, bis der Erb­schein erteilt wird?

Wie erhal­te ich einen Erb­schein?

Erb­schei­ne müs­sen vom Erben selbst beim Nach­lass­ge­richt bean­tragt wer­den. Dabei ist immer das Gericht zustän­dig, in des­sen Bezirk sich der Ver­stor­be­ne zum Zeit­punkt des Todes über­wie­gend auf­ge­hal­ten hat (§ 343 Abs. 1 FamFG). Die not­wen­di­gen Anga­ben müs­sen ent­we­der durch öffent­li­che Urkun­den doku­men­tiert oder von einem Notar beglau­bigt wer­den. Das Gericht prüft den Antrag und stellt bei fest­ge­stell­ter Berech­ti­gung einen Erb­schein aus (§ 352e Abs. 1 FamFG).

Ist ein Erb­schein mit Kos­ten ver­bun­den?

Die Ertei­lung eines Erb­scheins ist mit Kos­ten ver­bun­den, die sich nach dem Gesamt­wert des Nach­las­ses rich­ten. Die­ser Wert wird vom Nach­lass­ge­richt ermit­telt. Den Erben trifft dabei eine soge­nann­te Mit­wir­kungs- und Ver­fah­rens­för­de­rungs­pflicht, d.h. er muss so gut er kann dazu bei­tra­gen, dass der Wert des Nach­las­ses ermit­telt wer­den kann.

Wie lan­ge dau­ert es, bis ein Erb­schein erteilt wird?

Wie lan­ge es dau­ert, bis ein Erb­schein erteilt wird, ist von Nach­lass­ge­richt zu Nach­lass­ge­richt unter­schied­lich. Antrag­stel­ler kön­nen durch ein­rei­chen der voll­stän­di­gen erfor­der­li­chen Unter­la­gen aber dazu bei­tra­gen, die Bear­bei­tungs­zeit zu ver­kür­zen, da dem Gericht auf­wän­di­ge Nach­for­schun­gen und Beweis­er­he­bun­gen erspart blei­ben. Zu ent­spre­chen­den Ermitt­lun­gen kommt es dann nur, wenn das Nach­lass­ge­richt noch nicht von der Rich­tig­keit der Anga­ben über­zeugt ist.

Der Unter­schied zwi­schen einem Tei­lerb­schein und einem gemein­schaft­li­chen Erb­schein

Erbt eine Erben­ge­mein­schaft, wird zwi­schen zwei Arten von Erb­schei­nen unter­schie­den: dem Teil- und dem gemein­schaft­li­chen Erb­schein. Der Tei­lerb­schein gibt Aus­kunft über das Erbrecht eines von meh­re­ren Mit­er­ben. Der gemein­schaft­li­che Erb­schein (§ 352a FamFG) ent­hält Infor­ma­tio­nen zu allen Mit­er­ben und der Grö­ße ihrer Erb­an­tei­le. Jeder Mit­er­be kann sowohl einen Tei­lerb­schein über das eige­ne Erbrecht, einen über das Erbrecht eines ande­ren Mit­er­ben der­sel­ben Erben­ge­mein­schaft, einen gemein­schaft­li­chen oder auch bei­des, Teil- und gemein­schaft­li­chen Erb­schein bean­tra­gen.