In Deutsch­land wer­den pro Jahr bis zu 400 Mrd. Euro ver­erbt, bei­spiels­wei­se in Form von Geld, Wert­ge­gen­stän­den oder Immo­bi­li­en. Die­ser „Nach­lass“ wird in der Regel unter meh­re­ren Erben auf­ge­teilt. Die Grup­pe aller Mit­er­ben, die vom glei­chen Nach-lass bedacht wer­den, wird als „Erben­ge­mein­schaft“ bezeich­net.

Eine Erben­ge­mein­schaft ent­steht bei­spiels­wei­se dann, wenn die ver­stor­be­ne Per­son meh­re­re Kin­der hin­ter­lässt und die Ver­tei­lung des Erbes nicht bereits zu Leb­zei­ten in einem Tes­ta­ment fest­ge­legt hat —  unab­hän­gig davon, ob die Erben eine Erben­ge-mein­schaft wün­schen oder nicht. Bei meh­re­ren tes­ta­men­ta­ri­schen Erben han­delt es sich eben­falls um eine Erben­ge­mein­schaft.

Wel­che recht­li­chen Fol­gen sind damit ver­bun­den? Kann jeder­zeit auf den eige­nen Anteil am Erbe zuge­grif­fen wer­den? Wel­chen Pflich­ten muss ein Mit­er­be nach­kom­men? Und wer muss für Schul­den aus einem Nach­lass auf­kom­men?

Die Gesamt­hands­ge­mein­schaft

Jedem Mit­er­ben gebührt ein  Anteil des Nach­las­ses, der der Höhe sei­nes Erb­teils ent­spricht. Aller­dings kön­nen die Mit­er­ben ihren jewei­li­gen Anspruch nicht auf ein­zel­ne Gegen­stän­de des Nach­las­ses erhe­ben. Statt­des­sen gehört jeder Nach­lass­ge­gen­stand den Mit­er­ben gemein­schaft­lich – die Erben bil­den eine soge­nann­te Gesamt­hands­ge­mein­schaft. Erst durch die Auf­tei­lung des Nach­las­ses wer­den die Erben­ge­mein­schaft und damit ein­her­ge­hend auch die Gesamt­hands­ge­mein­schaft auf­ge­löst.

Ver­fü­gungs­be­fug­nis der Mit­er­ben

Ziel einer Erben­ge­mein­schaft ist es, die Nach­lass­gläu­bi­ger aus­zu­zah­len und den ver­blei­ben­den Nach­lass ent­spre­chend der Erb­an­tei­le auf­zu­tei­len. Um den Nach­lass bis zur Auf­tei­lung zu erhal­ten, gibt es einen kla­ren Rah­men inner­halb des­sen Mit­er­ben über das Erbe ver­fü­gen dür­fen:

Als Teil der Erben­ge­mein­schaft steht jedem Mit­er­ben bei Abstim­mun­gen über den Nach­lass ein Stimm­recht ent­spre­chend sei­nes Erb­an­teils zu. So lan­ge die Erben­ge­mein­schaft besteht, kann der ein­zel­ne Mit­er­be zwar kei­ne ein­zel­nen Gegen­stän­de aus dem Nach­lass ver­äu­ßern, wohl aber sei­nen gesam­ten Anteil (§ 2033 BGB). In die­sem Fall schei­det der ursprüng­li­che Erbe aus der Erben­ge­mein­schaft aus und der Erwer­ber des Anteils über­nimmt sei­ne Stel­lung. Durch einen sol­chen Ver­kauf kann der Mit­er­be sei­ne Antei­le am Nach­lass sofort wirt­schaft­lich nutz­bar machen und muss nicht auf die Tei­lung des Nach­las­ses war­ten. Aller­dings wird in sol­chen Fäl­len meist ein Preis erzielt, der deut­lich nied­ri­ger ist als der tat­säch­li­che Wert des Nach­las­ses. Die Höhe der Dif­fe­renz lässt sich jedoch meist nicht genau schon bei der Ver­äu­ße­rung des Anteils am Nach­lass fest­stel­len. Ver­kauft, tauscht oder ver­schenkt ein Mit­er­be sei­nen Anteil, so bedarf die­ser Vor­gang einer nota­ri­el­len Beur­kun­dung (§§ 2371, 2385 Abs. 1 BGB). Auch die Ver­fü­gung, also die eigent­li­che Über­tra­gung des Anteils auf den Erwer­ber, bedarf der nota­ri­el­len Beur­kun­dung (§ 2033 Abs. 1 S. 2 BGB)

Ein­zel­ne Gegen­stän­de aus dem Nach­lass kön­nen nur mit dem Ein­ver­ständ­nis aller Mit­er­ben ver­äu­ßert wer­den (§ 2040 Abs. 1 BGB). Wird bei­spiels­wei­se eine Immo­bi­lie ver­erbt, die ein Mit­er­be ver­äu­ßern möch­te, so müs­sen alle Mit­er­ben die­ser Ver­äu-ßerung zustim­men und an der Über­tra­gung an einen Erwer­ber mit­wir­ken. Die Mit-erben kön­nen sich wie bei jedem Ver­trags­ab­schluss ver­tre­ten las­sen oder eine Ver­fü­gung, die von einem Nicht­be­rech­tig­ten vor­ge­nom­men wur­de, nach­träg­lich geneh­mi­gen.

Durch die­se Rege­lung wer­den sowohl die Mit­er­ben als auch die Nach­lass­gläu­bi­ger vor einer Ent­wer­tung des Nach­las­ses geschützt.

Haf­tungs­recht­li­che Kon­se­quen­zen für die Erben­ge­mein­schaft

Hin­ter­lässt die ver­stor­be­ne Per­son der Erben­ge­mein­schaft Schul­den, so wird hin­sicht­lich der Haf­tung zwi­schen drei Zeit­räu­men unter­schie­den: dem Zeit­raum bis zur Annah­me der Erb­schaft, dem Zeit­raum von der Annah­me bis zur Tei­lung des Nach­las­ses und schließ­lich dem Zeit­raum ab der Tei­lung des Nach­las­ses.

Bis zur Annah­me der Erb­schaft hat der poten­zi­el­le Erbe kei­ner­lei Rech­te und Pflich­ten und kann nicht für mög­li­che For­de­run­gen von Gläu­bi­gern haft­bar gemacht wer­den (§ 1958 BGB).

Das ändert sich mit Annah­me des Erbes: Ab die­sem Zeit­punkt kann ein Gläu­bi­ger jeden der Mit­er­ben aus­wäh­len und ihn für die Schul­den des Erb­las­sers in vol­ler Höhe haft­bar machen – mit sei­nem eige­nen Ver­mö­gen (§ 1967 BGB). Der Erbe wird zum „Gesamt­schuld­ner“. Im Innen­ver­hält­nis zu den ande­ren Erben haf­tet der in Anspruch genom­me­ne Mit­er­be aber nur in Höhe sei­nes Erb­teils. Begleicht er die gesam­te Schuld, kann er von sei­nen Mit­er­ben einen Aus­gleich ent­spre­chend ihrer Erb­quo­ten for­dern.

Bis zur Tei­lung des Nach­las­ses hat der Mit­er­be aller­dings die Mög­lich­keit, sei­ne Haf­tung auf sei­nen Erb­teil zu beschrän­ken (vgl. § 2059 I S. 1 BGB). Das hat die für ihn die güns­ti­ge Kon­se­quenz, dass der Gläu­bi­ger nur die­sen Anteil pfän­den und ver­wer­ten kann. Das sons­ti­ge Eigen­ver­mö­gen des Mit­er­ben bleibt dage­gen unbe­rührt. Ab dem Zeit­punkt der Tei­lung des Nach­las­ses ist dies nur noch in engen Aus­nah­me­fäl­len mög­lich.

Geht der Gläu­bi­ger mit einer „Gesamt­hand­s­kla­ge“ gegen die gesam­te Erben­ge­mein­schaft vor, so ist die­se Kla­ge von vorn­her­ein nur auf eine Voll­stre­ckung in den Nach­lass gerich­tet (§ 2059 Abs. 2 BGB). Das sons­ti­ge Ver­mö­gen der Mit­er­ben bleibt in die­sem Fall unbe­rührt.

Ver­wal­tungs­pflicht

Bis zur Auf­lö­sung der Erben­ge­mein­schaft sind die Mit­er­ben ver­pflich­tet an der Ver­wal­tung des gemein­schaft­lich geerb­ten Nach­las­ses mit­zu­wir­ken (§ 2038 Abs. 1 BGB). Pflicht gilt sowohl für die Wil­lens­bil­dung als auch für Abstim­mungs­pro­zes­se und die Umset­zung beschlos­se­ner Maß­nah­men.

Für ein­fa­che Ver­wal­tungs­maß­nah­men, die soge­nann­ten „Maß­nah­men der ordent­li­chen Ver­wal­tung“, reicht bei Abstim­mun­gen eine Mehr­heits­ent­schei­dung. Dies ist etwa der Fall, wenn ent­schie­den wird, wie ein Nach­lass­ge­gen­stand genutzt wer­den soll oder wenn es dar­um geht, Schul­den des Nach­las­ses zu beglei­chen. Dabei rich­tet sich das Stimm­recht der Mit­er­ben nach der Grö­ße ihres Erb­an­teils.

Anders ver­hält es sich bei soge­nann­ten außer­or­dent­li­chen Ver­wal­tungs­maß­nah­men, die mas­si­ve Ver­än­de­run­gen für den gesam­ten Nach­lass bedeu­ten. Han­delt es sich bei­spiels­wei­se bei einem ver­erb­ten Grund­stück mit einem ver­fal­le­nen Haus um den wesent­li­chen Wert eines Nach­las­ses und einer der Erben möch­te die ver­erb­te Immo­bi­lie sanie­ren, wür­de der Nach­lass dadurch maß­geb­lich ver­än­dert. Sol­che Ein­grif­fe kön­nen von Erben­ge­mein­schaf­ten nur ein­stim­mig beschlos­sen wer­den.

Ein­zi­ge Aus­nah­me sind Maß­nah­men, die kurz­fris­tig umge­setzt wer­den müs­sen, um den Erhalt des Nach­las­ses zu sichern, und bei denen die Mit­er­ben nicht zeit­nah erreich­bar sind. Die­se „Not­ver­wal­tungs­maß­nah­men“ dür­fen Mit­er­ben auch allein ver­an­las­sen. Ein Bei­spiel: Ein Mit­er­be ent­deckt einen Scha­den im Dach eines gemein­schaft­lich geerb­ten Hau­ses. Er kann die ande­ren Mit­er­ben nicht errei­chen, für das Inne­re des Hau­ses droht jedoch beim nächs­ten Stark­re­gen ein erheb­li­cher Scha­den. In die­sem Fall kann er die Repa­ra­tur des Daches ohne Rück­spra­che ver­an­las­sen.

Dar­über hin­aus sind Mit­er­ben ver­pflich­tet, sich an den Kos­ten für den Erhalt des Erbes zu betei­li­gen. Die Ver­tei­lung der Kos­ten rich­tet sich nach dem jewei­li­gen Erb­an­teil und beschränkt sich auf die im Nach­lass vor­han­de­nen Mit­tel (§§ 2038 Abs. 2 S. 1, 748 BGB). Das bedeu­tet, dass kei­ner der Erben ver­pflich­tet ist, eige­ne Mit­tel vor­zu­schie­ßen.

Kön­nen die Erben von einem Mit­er­ben, der das gemein­schaft­lich geerb­te Haus allein bewohnt, eine „Mie­te“ ver­lan­gen?

Hin­ter­lässt der Ver­stor­be­ne einer Erben­ge­mein­schaft eine Immo­bi­lie, bei­spiels­wei­se das Eltern­haus, und einer der Mit­er­ben nutzt das Haus allei­ne, stellt sich häu­fig die Fra­ge, ob die ande­ren Mit­er­ben eine „Mie­te“ ver­lan­gen kön­nen. Grund­sätz­lich hat jeder Mit­er­be das Recht alle Nach­lass­ge­gen­stän­de zu nut­zen. Dabei darf er die Nut­zungs­rech­te der ande­ren aber grund­sätz­lich nicht ein­schrän­ken. Kon­kre­te Rege­lun­gen, bei­spiels­wei­se über die allei­ni­ge Nut­zung eines Autos oder einer Immo­bi­lie durch einen Mit­er­ben, kann die Erben­ge­mein­schaft eigen­stän­dig fest­le­gen.

Dadurch, dass die Immo­bi­lie durch einen Mit­er­ben allei­ne genutzt wird, ergibt sich noch kein Anspruch der ande­ren Mit­er­ben auf Nut­zungs­ent­schä­di­gung. Erst, wenn der oder die andere/n Mit­er­ben ihre Nut­zungs­rech­te an einer Immo­bi­lie gel­tend machen und der die Immo­bi­lie bewoh­nen­de Mit­er­be dem bzw. den ande­ren Mit­er­ben ihre Nut­zungs­rech­te nicht gestat­ten will, kön­nen die ande­ren Mit­er­ben eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung ver­lan­gen. Der oder die übri­gen Mit­er­ben müs­sen dafür also zuerst eine soge­nann­te Neu­ord­nung der Benut­zung des Nach­lass­ge­gen­stan­des vom die Immo­bi­lie bewoh­nen­den Mit­er­ben for­dern (§ 745 II BGB, LG Mön­chen­glad­bach, Beschluss v. 22. April 2016 – 11 O 1/16 -). Ohne Gel­tend­ma­chung eige­ner Nut­zungs­rech­te ent­steht also kein Anspruch auf Nut­zungs­ent­schä­di­gung. Die Absicht, die geerb­te Immo­bi­lie zu ver­mie­ten, zählt auch als Nut­zungs­recht, das gel­tend gemacht wer­den kann.

Zu beach­ten ist, dass das Nut­zungs­recht nicht rück­wir­kend gel­tend gemacht wer­den kann. Die Nut­zungs­ent­schä­di­gung wirkt nur in die Zukunft, ab dem Zeit­punkt, ab dem aus­drück­lich eine Neu­re­ge­lung der Benut­zung ver­langt wor­den ist. Das bedeu­tet, dass ein Mit­glied einer Erben­ge­mein­schaft von einem ande­ren Mit­glied, das eine Immo­bi­lie der Erben­ge­mein­schaft bewohnt, nicht im Nach­hin­ein eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung ver­lan­gen kann, wenn nicht zuvor eine Neu­re­ge­lung der Nut­zung ver­langt wur­de.